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Betriebsvoraussetzungen
Sämtliche rechtlichen Verpflichtungen aus dem Betrieb einer Aufzugsanlage regelt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in ihrer novellierten Fassung vom 01. Juni 2015. Im Vergleich zur vorherigen Fassung wartet die BetrSichV mit zahlreichen Änderungen auf. Die wichtigsten Novellen haben wir nachstehend für Sie zusammengetragen. Auch wenn zentrale Teile der Verordnung erst im Jahr 2020 greifen, können im Schadensfall schon heute erhöhte Haftungsrisiken bestehen. Verbindlich berät Sie Ihre Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), in der Regel der TÜV oder DEKRA, zu den neuen gesetzlichen Anforderungen. Alle Fragen rund um den Aufzug beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer OSMA-Niederlassung in Ihrer Region.
- Aufzug nur mit Prüfplakette Aufzugnutzer sollen erkennen können, ob der Aufzug regelmäßig durch eine Zugelassene Überwachungsstelle überprüft wird. Mit Inkrafttreten der novellierten Verordnung informiert daher eine Prüfplakette in der Aufzugkabine über das Datum der nächsten Hauptprüfung. Sie als Aufzugsbetreiber müssen nichts tun. Im Rahmen der nächsten Prüfung wird die Zugelassene Überwachungsstelle diese Plakette anbringen.
- Zustandsabhängige Prüffristen Spätestens alle zwei Jahre muss eine Hauptuntersuchung der Aufzugsanlagen durch eine ZÜS erfolgen. Die Spanne zwischen zwei Hauptprüfungen kann verkürzt werden, wenn der Aufzug Mängel aufweist. Zwischen zwei Hauptprüfungen erfolgt weiterhin eine Zwischenprüfung durch eine ZÜS. Aufzüge werden somit künftig mindestens einmal jährlich geprüft. Sie als Aufzugsbetreiber müssen die Aufzüge jeweils zur Prüfung anmelden – es sei denn, Sie übertragen diese Aufgabe auf uns. Im Rahmen der nächsten Prüfung wird die Zugelassene Überwachungsstelle überprüfen, ob die übliche Frist von zwei Jahren für Ihre Aufzugsanlage Bestand hat. Hinweis: Die hier genannten Haupt- und Zwischenprüfungen ersetzen nicht die regelmäßigen unter (5) beschriebenen Funktionskontrollen durch eine beauftragte Person oder einen Aufzugswärter.
- Ein Notfallplan für alle Fälle Seit Juni 2016 muss zu jedem Aufzug ein Notfallplan existieren, der an der Hauptzugangsebene gut sichtbar angebracht werden soll. In Notfallsituationen soll das Dokument wichtige Informationen liefern:
a. Standort der Aufzugsanlage
b. Informationen über den verantwortlichen Arbeitgeber (=Betreiber)
c. Name und Rufnummer von Personen, die Zugang zu allen Anlagenteilen haben
d. Angaben zu Personen, die für die Befreiung eingeschlossener Personen verantwortlich sind
e. Hinweise zur Ersten Hilfe (Rufnummer, Ersthelfer)
f. Aufbewahrungsort der Notbefreiungsanleitung
- Notrufsysteme: Zwei-Wege-Kommunikationssystem ist Pflicht Jeder Aufzug muss nach Ablauf einer Übergangsfrist Ende des Jahres 2020 mit einem Zwei-Wege-Kommunikationssystem ausgestattet sein. Als Beispiel empfehlen wir unser OSMA-System TENOS GSM. Überholte Systeme, wie z.B. eine Notrufklingel oder –hupe bzw. ein Hausmeisternotruf sind nicht mehr zulässig und entsprechen nicht den Voraussetzungen, wie sie die BetrSichV definiert.
- Regelmäßige Funktionskontrolle Die Aufzugsanlage muss wie bisher durch den Betreiber – von der BetrSichV „Arbeitgeber“ genannt – selbst oder durch eine von ihm beauftragte Person, etwa einem Aufzugwärter, regelmäßig kontrolliert werden. Diese – beispielsweise wöchentliche – Kontrolle soll offensichtliche Mängel aufdecken und die einwandfreie Funktion der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sicherstellen.
- Gefährdungsbeurteilung Ein Aufzugsbetreiber muss eigenverantwortlich eine anlagenindividuelle Gefährdungsbeurteilung (GBU) für jede seiner Aufzugsanlagen durchführen lassen. Die beurteilten Gefahrenpotenziale der Anlage und die abgeleiteten Schutzmaßnahmen muss der Betreiber nach dem Stand der Technik umsetzen. Wir empfehlen Ihnen als Aufzugsbetreiber, die Aktualität einer eventuell schon vorhandenen Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der dort festgelegten Schutzmaßnahmen zu prüfen. Eine GBU sollte grundsätzlich nur eine fachkundige Person erstellen oder aktualisieren.
- Erweiterte Prüfung für Neuanlagen Als Betreiber dürfen Sie Ihren neuen Aufzug nicht mehr direkt nach dem Inverkehrbringen und der Übergabe betreiben. Zuvor muss er durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) nochmals geprüft werden. Diese Inbetriebnahme ist mit dem Anmelden eines Autos durch den Besitzer bei der Zulassungsstelle zu vergleichen. Nur, wenn alle geforderten Dokumente vorliegen, darf der Aufzug betrieben werden. Was Sie tun müssen: Klären Sie die Details mit Ihrer zuständigen ZÜS, damit Ihre Anlage(n) zu Ihrem Wunschtermin in Betrieb gehen können.
Downloads
- VDMA Betreiberverantwortung (pdf, 312 KB)
- Verantwortung und Pflichten (pdf, 2 MB)